ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

 

1. Veranstalter / Vertragspartner

 

Brand Guides GmbH & Co.KG, HRA 100171 vertreten durch die Brand Guides BGM GmbH und diese durch deren vertretungsberechtigten Geschäftsführer Thilo Trefz; 

Steilshooper Strasse 112, 22305 Hamburg 

 

2. Geltung der AGB 

 

2.1. Das Brand Guides Event findet auf dem dafür ausgewiesenen Eventgelände statt. Dieses umfaßt sämtliche Flächen, die vom Veranstalter hierfür ordnungsamtlich beantragt wurden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Eventgelände. 

 

2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Besucher im Falle einer entgeltlosen Veranstaltung oder Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und der Veranstalterin, der Brand Guides GmbH & Co.KG („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. 

 

2.3 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie eine ggf. bestehende Park- und Campingordnung an. 

 

2.4. Ein Käufer darf maximal 10 Eintrittskarten erwerben 

 

2.5 Diese AGB gelten zwischen einem Beratungskunden und dem Berater, der Brand Guides GmbH & Co.KG auch unabhängig einer konkreten Veranstaltung.

 

3.Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe 

 

3.1 Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn 

 

3.1.1 gegen den Dritten besteht ein Hausverbot 

 

3.1.2 das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf 

 

3.1.3 der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. ebay) 

 

3.1.4 die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen 

 

3.2. Jeder Besucher, der erworbene Tickets unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR je vertragswidrig angebotenen Ticket bzw. angebotenem Besuchsrecht. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. 

 

4. Anreise; Parken; Campen 

 

4.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Eventgelände. Auf dem gesamten Eventgelände gilt die StVO. 

 

4.2. Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Campingbeginn, Ausweichmöglichkeiten etc. auf er Event-Website. Generell ist die Park- und Campingordnung einzuhalten. 

 

5. Einlass; Einlasskontrolle 

 

5.1. Ist der Zutritt zum Eventgelände nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Event-bändchen möglich gilt Folgendes. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die auf dem Eventgelände gegen das Bändchen eingetauscht wird. Besuchern, die das Eventgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Eventbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit. 

 

5.2. Beim Zutritt zum Eventgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Die Besucher erklären sich damit einverstanden. 

 

5.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Eventgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Eventbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. 

 

6. Verbotene Gegenstände 

 

6.1. Auf dem gesamten Eventgelände sind verboten; 

 

6.1.1. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. 

 

6.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen. 

 

6.2. Auf dem Veranstaltungsgelände sind zudem nicht erlaubt: Jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse. 

 

6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen. 

 

7. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen 

 

7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Eventgelände gilt die Haus- bzw. Eventgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. 

Besuchern ist es untersagt, auf dem Eventgelände: 

 

7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen, 

 

7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, 

 

7.1.3. Gegenstände auf Sportler, die Bühne oder andere Besucher zu werfen, 

 

7.1.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, 

 

7.1.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, 

 

7.1.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Eventgelände grundsätzlich untersagt. 

 

7.1.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern. 

 

7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. 

 

7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Eventgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf der Brand Guides Veranstaltung eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Eventgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt. 

 

7.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das Eventbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig. 

 

8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen 

 

8.1. Wird die Brand Guides Veranstaltung abgesagt, besteht ein Anspruch auf 

 

8.1.1 Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr seitens des Besuchers bzw. 

 

8.1.2 Minderung der seitens Partner vereinbarten Leistungen um jeweils den betroffenen Teil der nicht erbrachten Leistung. Da bei allen Partnern eine Einbindung in Social Media und Online Werbung Bestandteil der Event-Kooperation zu Grund liegt, beträgt die Minderung der vereinbarten Zahlungen anteilig zum Vorlauf der Absage

   25% bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 

   50% bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 

   75% bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 

 100% bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn 

 

8.2. Brand Guides ist berechtigt, nach angemessener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag mit einem Stand-Partner zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, u.a. wenn 

  • der Standauftritt gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder Rechte Dritter verletzt; 
  • der Stand-Partner Verpflichtungen aus seinem Vertrag trotz Aufforderungen seitens Brand Guides innerhalb einer von Brand Guides gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, insbesondere die notwendigen behördlichen Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt oder behördlichen Auflagen nicht nachkommt, Zahlungen nicht leistet, Fristen nicht einhält oder den Nutzungszweck der Standpräsenz ohne Zustimmung durch Brand Guides ändert;  
  • aufgrund von Umständen, die Brand Guides erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, die Standpräsenz eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lässt oder Personen- oder Sachschäden drohen oder die Standpräsenz geeignet ist, das Ansehen von Brand Guides nachweisliche erheblich zu beeinträchtigen. 

Rücktritt oder fristlose Kündigung sind dem Stand-Partner unverzüglich zu erklären. Der Stand-Partner ist in diesem Fall zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet, deren Höhe sich aus der Regelung aus § 8.1.2 bemisst. Für den Stand Partner verauslagte Kosten sind Brand Guides vollständig zu erstatten. Dem Stand-Partner erwächst in solchen Fällen kein Ersatz-Anspruch gegen Brand Guides; ein Anspruch auf einen Ersatztermin / Ersatzveranstaltung besteht ebenfalls nicht. 

Bei einem Abbruch der Stand-Partnerschaft aus den genannten Gründen durch Brand Guides bleibt der Stand-Partner zur Zahlung der vollen Miete und (neben-) Kosten verpflichtet. 

 

Gleiches gilt bei Abbruch der Veranstaltung nach § 38 IV VStättV, wenn die Ursache des Abbruches in der Spähre des Stand-Partners liegt. 

 

8.3. Brand Guides Veranstaltungen werden bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Sportler, Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Brand Guides Event sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Brand Guides Events aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch seitens Besucher oder Stand-Partner, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. 

 

8.4. Ein Brand Guides Event beinhaltet eine Vielzahl von Attraktionen. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Programmpunkte, Streichung einzelner Aktivitäten aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Brand Guides Veranstaltung gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf der Event-Website bekanntgeben.

 

9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke 

 

Dem Besucher ist bewußt, dass bei Brand Guides Events insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, daß der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Der Schwerpunkt liegt allerdings auf der Beschallung einer Sportveranstaltung. 

 

10. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. 

 

10.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 12 Jahren. 

 

10.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nichtmehr auf dem Gelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen. 

 

10.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. 

 

11. Haftungsbeschränkung 

 

11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

 

11.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt. 

 

11.3. Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr. 

 

12. Recht am eigenen Bild 

 

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Brand Guides Veranstaltung, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden. 

 

13. Anwendbares Recht; Sonstiges 

 

13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 

 

13.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. 

 

13.3 Auf dem Gesamtareal der Brand Guides Veranstaltung ist ausreichend Platz für alle Besucher des Events. Dies bedeutet aber auch dass die räumliche Kapazität vor einigen Attraktionen limitiert verfügbar ist und aus Sicherheitsgründen gesperrt werden kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten. 

 

13.4 Nutzungsrechte / Rechtsschutz

In keinem Fall haftet Brand Guides wegen der in der Kommunikation enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. Brand Guides haftet auch nicht für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc. . Brand Guides steht für die Leistungen im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Fachkaufmanns der Wirtschaftswerbung ein.

 

13.5 Markenzeichen

Brand Guides ist ein eingetragenes Markenzeichen. Die Verwendung obliegt der schriftlichen Zustimmung des Markeninhabers.

 

Hamburg, Dezember 2015

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News

Wer jetzt nur Chinesisch versteht...

Die Technologie der Surf-Days ist auf dem Weg zu einem internationalen Patent. Mit der Eintragung auf dem chinesischen Markt sind wir ein ganzes Stück weiter gekommen, unseren Nutzern in Zukunft noch mehr Surf-Sessions bieten zu können und Käufer vor schlechten Kopien unserer Technologie zu schützen. Eine tolle Vorarbeit für die auf 8 Anlagen angewachsene Famile der Surf-Days zur Saison 2024.

 

Mit der Weiterentwicklung auf noch leistungsfähigere Elektromotoren (IE5) bieten wir sensationellen Surf-Spaß zu absolut vertretbarem Aufwand. Das bislang erfolgreiche Konzept, mit eigenen Events, bei denen Brand Guides die Welle selbst bedient aber auch Überlassungen an Kunden, breit sichtbar zu sein, setzen wir fort und freuen uns über Anfragen.

Die Saison `23 kann kommen.

Ende März erreicht uns ein prall gefüllter Container mit weiteren Inflatables aus China um die Lieferkette zu sichern – der Hersteller in Tschechien produziert gerade 100 Flow-Boards. Nachdem es 2022 gelungen ist die selbst entwickelte Schlüsseltechnologie zum internationale Patent anzumelden, steht mit der Expansion nach Italien und Frankreich/Spanien eine spannende Weiterentwicklung der Marke Surf-Days bevor. Entsprechend zeigen wir uns im aktualisierten Logo. In Deutschland haben die Surf-Days einen prall gefüllten Termin-Kalender: Ab Mai steht die Pop-Up Surf-Welle zwischen Ostsee (Zierow) und Bodensee (Lindau) sowie zahlreichen weiteren Locations in den Segmenten Freizeitbäder, Campingplätze, Einkaufscenter, Hotels und Sporteinrichtungen.


Saisonabschluss Friedrichshafen - Einladung Interbad Stuttgart

Nach 5 Saison-Überlassungen und 5 Events liegen 15.000 LKW Kilometer hinter uns - leider unvermeidbar, um der Nachfrage nach unseren Pop-Up Wellen nachzukommen.

Dank der patentierten Pumpentechnologie bieten wir mit einer Anschlussleistung von nur 45 KW (entspricht der Leistung von 2 Durchlauferhitzern beim Duschen) Surf-Feeling und Spaß. Die angespannte Wellmarkt- und Preis-Entwicklung führt auch bei uns zu – wenn auch zu moderaten - Preisanpassungen, die Ihnen und unseren gemeinsamen Kunden allerdings nicht auf den Magen schlagen wird.

Besuchen  Sie von 25.-28. Oktober die Surf-Days Welle live in Action sowie die Premiere des „i-surfer“ in der Halle 6 auf der Interbad Messe Stuttgart – wir schicken Ihnen gerne Besucherkarten - oder vereinbaren Sie  einen vor Ort / Video-Termin zur Planung Ihres Surf-Sommers 2023.


Promoter gesucht

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